02992 3831         raab@wtuschen.de    
Kontakt   

Gebäudeenergiegesetz (GEG) - verbindliches Regelwerk für alle Gebäude

Verbindliches Regelwerk für alle Altbau-Sanierungen ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es enthält genaue Anforderungen an alle Bauteile bei einer Sanierung und regelt zudem, wann Eigentümer und Vermieter einen Energieausweis brauchen. Die aktuell gültige Version - das GEG 2024 - ist am 1.1.2024 in Kraft getreten und hat vor allem das Heizen mit klimafreundlichen Energien im Blick.

Das GEG und die kommunale Wärmeplanung

Während die Einhaltung der Erfüllungsoptionen in Bestandsgebäuden abhängig von dem Abschluss der kommunalen Wärmeplanung ist, gelten die Regelungen in Neubaugebieten ab dem 1. Januar 2024. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern sollen bis Mitte 2026, alle anderen Kommunen müssen bis zum 30. Juni 2028 ihre Wärmeplanung abgeschlossen haben.

Bis zum Vorliegen einer Wärmeplanung:
 
  • Dezentrale Lösung fossil mit Biopflicht
    Neuer Öl-/Gas-Brennwertkessel* mit steigendem Biopflichtanteil ab 2029 (15% ab 2029, 30% ab 2035 und 60% ab 2040).
  • Dezentrale Lösung mit EE65-Erfüllung
    Heizsystem mit 65% Anteil an erneuerbaren Energien, z.B. Wärmepumpen-System oder Wärmepumpen-Hybridsystem.


Bei Vorliegen einer Wärmeplanung
 
  • Wärmenetz geplant
    Neuer konventioneller Heizkessel ohne Auflagen als Übergangs- lösung (max. zehn Jahre Netzan- schluss) oder Heizsystem mit 65 % Anteil an erneuerbaren Energien.
  • Wasserstoffnetz geplant
    Neuer Gaskessel auf 100 % Wasserstoff (H²) umrüstbar. Fahrplan zur H²-Umstel- lung muss bis zum 30.06.2028 vorliegen oder Heizsystem mit 65 % Anteil an er- neuerbaren Energien.
  • Dezentrale Lösung mit EE65-Erfüllung
    Unabhängig von der kommunalen Wärmeplanung: Heizsystem mit 65 % Anteil an erneuerbaren Energien, z. B. Wärmepumpen-System oder Wärmepumpen-Hybridsystem.
  • Im Reparaturfall
    Hier kann für maximal fünf Jahre eine rein fossil betriebene Heizung installiert werden. Danach muss EE65 erfüllt werden. Längere Übergangsfristen gelten insb. bei Mehrfamilienhäusern.
    Wenn die Heizung funktioniert oder sich reparieren lässt, wird kein Tausch vorgeschrieben. Es besteht ein Bestandsschutz für Anlagen bis zum 31.12.2044,die bis zum 31.12.2023 installiert wurden.


*Zusätzliche Beratungspflicht durch z. B. einen Energieberater oder Fachbetrieb zur CO²-Preis-Entwicklung fossiler Brennstoffe der nächsten Jahre und zur Anbahnung einer kommunalen Wärmeplanung.
zurück