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Luft-Wasser-Wärmepumpe im Altbau © Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e.V.Das Heizen mit erneuerbaren Energien wird seit Anfang 2024 noch großzügiger gefördert © Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e.V.
Luft-Wasser-Wärmepumpe im Altbau © Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e.V.Das Heizen mit erneuerbaren Energien wird seit Anfang 2024 noch großzügiger gefördert © Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e.V.
BEG-Fördermittel enthalten künftig Zuschüsse und Förderkredite

Update: Förderung für Heizung und Sanierung 2024

Update 22.10.2024: Wichtige Erinnerung für den Wechsel aus der BAFA-Heizungsförderung in die KfW-Heizungsförderung: Ein Wechsel ist nur möglich, wenn noch nicht mit dem förder­fähigen Vor­haben begonnen wurde! Eigentümer können dann auf die Zusage vom BAFA verzichten und unmittelbar nach dem Eingang der Verzichts­erklärung bis zum 31.12.2024 einen neuen Antrag für das gleiche Vorhaben bei der KfW stellen - es gilt also keine Sperrfrist.

Ab dem 1.1.2025 gilt, dass erst 6 Monate nach dem Verzicht ein neuer Antrag für das gleiche Vor­haben bei der KfW gestellt werden kann. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förder­bedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhaben­beginn.

Update 26.9.2024:
Die Auszahlung der Zuschüsse bei der KfW-Heizungsförderung rückt in greifbare Nähe! Ab sofort können Fachbetriebe und Energieberater die sogenannte "Bestätigung nach Durchführung" (BnD) erstellen. Die BnD benötigen Eigentümer, um den Prozess der Antragstellung abzuschließen. Ab dem 30.9.2024 können Eigentümer von selbstgenutzten Einfamilienhäusern dann nach erfolgtem Heizungstausch ihre Nachweise bei der KfW einreichen. Diese werden von der KfW geprüft - das dauert voraussichtlich 2 bis 5 Wochen - und im Anschluss der Zuschuss ausgezahlt. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und WEG mit Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum können ihre Nachweise voraussichtlich im November 2024 einreichen. Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen in WEG, die Maßnahmen am Sondereigentum umsetzen, müssen mit der Nachweiseinreichnung und Zuschussauszahlung noch bis Februar 2025 warten.

Update 8.8.2024:
Ab dem 27. August 2024 sind auch die letzten Gruppen bei der KfW-Heizungsförderung im Programm 458 antragsberechtigt:

  • Eigentümer:innen von vermieteten oder nicht selbstgenutzten Einfamilienhäusern
  • Eigentümer:innen von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Eigentümergemeinschaften, wenn Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden (Erneuerung von Etagenheizungen)

--> Unbedingt beachten: Mit dem August endet die Übergangszeit bei der Antragstellung für die Heizungsförderung! Die Förderung muss ab dem 1. September 2024 dann zwingend vor Beginn der Arbeiten vor Ort bei der KfW beantragt werden.

Update 28.6.2024:
Für Betroffene des Hochwassers in Bayern und Baden-Württemberg 2024 gelten Ausnahme- und Kulanzregelungen für die Förderung in den Programmen der KfW Heizungsförderung für Privatpersonen (458), Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit (358, 359) und BEG Wohngebäude – Kredit Effizienzhaus (261)

  • Mindestnutzungsdauer: Eine erneute Antrag­stellung ist auch ohne Ablauf der Mindest­nutzungs­dauer für ein bereits gefördertes Vor­haben möglich.
  • Klimageschwindigkeitsbonus: Eine Beantragung des Klimageschwindigkeitsbonus ist auch dann möglich, wenn die Heizungs­anlage durch das Hoch­wasser beschädigt und nicht mehr funktions­tüchtig ist. Antragstellende müssen eine Eigen­erklärung, dass die Heizung vor dem Hochwasser funktions­tüchtig war, vorhalten und der KfW auf Verlangen vorlegen.
  • Kumulierungsgrenze: Eine Kombination mit anderen öffent­lichen Förder­mitteln wie Krediten, Zulagen und Zu­schüssen ist bis zu 100 Prozent der geför­derten Investitions­kosten möglich. Dabei werden auch Versicherungs­leistungen und andere staatliche Hilfen berück­sichtigt.

Update 24.5.2024: Ab dem 28. Mai 2024 sind weitere Gruppen bei der KfW-Heizungsförderung im Programm 458 antragsberechtigt:

  • Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern
  • Wohnungseigentümer­gemeinschaften (WEG) mit Maß­nahmen am Gemein­schafts­eigentum

Update 27.2.2024: Private Eigentümer eines Einfamilienhauses können jetzt die KfW-Heizungsförderung beantragen - der Zuschuss-Antrag kann im KfW-Kundenportal gestellt werden.

Diese Unterlagen sollten Eigentümer für die Antragstellung bereithalten:

  • BzA-ID (15-stellige Nummer) von der Bestätigung zum Antrag (BzA). Dieses Dokument erhalten Eigentümer von ihrem Heizungsbetrieb oder Energieberater/in.
  • Wenn der Einkommensbonus beantragt werden soll: Einkommensteuerbescheide aller relevanten Personen der Jahre 2021 und 2022.
  • Lieferungs- oder Leistungsvertrag für die neue Heizung als pdf-Dokument (nicht größer als 10 MB).

Darüber hinaus stehen seit heute die Ergänzungskredite im KfW-Programm Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit - 358 / 359 bereit. Die Konditionen liegen zum Programmstart zwischen 0,01 % (Laufzeit 4 bis 5 Jahre) und 2,19 % (26 bis 35 Jahre Laufzeit) effektiver Jahreszins. Beim Ergänzungs­kredit – Plus (358) wird Eigentümern mit einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro ein zusätzlicher Zinsvorteil für den Zeit­raum der ersten Zinsbindungs­frist gewährt. 

Diese Unterlagen benötigen Eigentümer für den Ergänzungskredit:

  • Eigentumsnachweise durch Grundbuchauszug
  • Nachweis der Selbstnutzung durch Melde­bestätigung oder Melde­bescheinigung
  • Einkommen­steuer­bescheide aller relevanten Haushalts­mitglieder des zweiten und dritten Kalender­jahres vor Antragsstellung (für Anträge im Jahr 2024 sind das die Einkommen­steuer­bescheide aus 2022 und 2021)

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Update 1.2.2024: Private Eigentümer eines Einfamilien­hauses, die ihre Heizung erneuern wollen, können sich seit heute im KfW-Kundenportal "Meine KfW" registrieren. Der Zuschussantrag kann dann voraussichtlich ab dem 27.02.2024 bei der KfW gestellt werden. Die für Eigentümer relevanten Programme sind:

  • Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude - Zuschuss 458
  • Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude - Kredit 358/359

Erstmals wurden auch die Termine veröffentlicht, zu denen andere Antragsgruppen ihren Zuschussantrag voraussichtlich stellen können:

  • Voraussichtlich ab dem 3.5.2024 sind Privat­personen antrags­berechtigt, die Eigen­tümer­innen oder Eigen­tümer von be­stehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohn­einheit) sind sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, wenn Maßnahmen am Gemein­schafts­eigentum umgesetzt werden.
  • Voraussichtlich ab dem 6.8.2024 sind Privat­personen antrags­berechtigt, die Eigen­tümer­innen oder Eigen­tümer von vermieteten Einfamilien­häusern sowie von selbst bewohnten und vermieteten Eigentums­wohnungen in Wohnungs­eigentümer­gemein­schaften in Deutsch­land sind, wenn Maßnahmen am Sonder­eigentum umgesetzt werden.

Ebenfalls neu: Heizungsbetriebe müssen den Förderantrag aktiv begleiten, einmal vor Antragstellung und einmal nach Abschluss der Maßnahmen. Auch dafür ist eine Registrierung nötig, damit Fachbetriebe Zugang zu den Tools von KfW und BAFA erhalten.

Update 29.12.2023: Die "Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)" wurde heute im Bundesanzeiger veröffentlicht und gilt ab dem 1.1.2024. Abweichend davon kann der Heizungstausch schon ab sofort umgesetzt und die Antragstellung nachgeholt werden. Die neue Förderrichtlinie finden Sie hier. Die nun geltenden Regelungen für die Förderung finden Sie unter unserem Update vom 21.12.2023. Erste Informationen und die wichtigsten Antworten auf Fragen zur Heizungsförderung der KfW finden Sie hier.

--> KfW-Heizungsförderung richtig beantragen

Update 21.12.2023: Die Bundesregierung hat nun die überarbeitete Förderrichtlinie vorgelegt. --> Wichtig: Alle Details der Förderung stehen aktuell noch unter Vorbehalt der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Bundestages. Die Förderrichtlinie wird noch bis Ende Dezember (voraussichtlich am 29.12.) im Bundesanzeiger veröffentlicht (erst dann sind die Infos rechtlich verbindlich) und soll ab dem 1.1.2024 gelten.

So sieht die neue Förderung BEG EM aus: Für alle geförderten Maßnahmen gilt: Neben dem Zuschuss können Sanierer einen sogenannten Ergänzungskredit für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben bis maximal 120.000 Euro pro Wohneinheit erhalten. Wer das Wohneigentum selbst nutzt und ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro hat, erhält für seine Wohneinheit zusätzlich eine Zinsverbilligung von bis zu 2,5 Prozentpunkten.

Zuständig für die Förderung sind:
KfW: Der Zuschuss für eine neue Heizung (mit Ausnahme Errichtung Gebäudenetz) sowie Förderkredite werden bei der KfW beantragt. Start Antragstellung KfW: Voraussichtlich ab 27. Februar 2024 können private Selbstnutzer:innen im Einfamilienhaus ihren Antrag stellen; voraussichtlich ab 1. Februar 2024 ist eine Registrierung im Kundenportal der KfW möglich. Für alle anderen Antragsberechtigten (Mehrfamilienhäuser/ Wohneigentümergemeinschaften, Vermietende, Unternehmen) soll es einen gestaffelten Start der Antragsstellung geben, die Termine werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.

BAFA: Der Zuschuss für Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes wird weiterhin beim BAFA beantragt. Ebenfalls über das BAFA läuft die Antragstellung für Gebäudehülle (Dämmung, Fenster, Haustür), Anlagentechnik (z.B. Lüftung) und Heizungsoptimierung. Förderanträge können beim BAFA ab dem 1.1.2024 gestellt werden.

Wichtige Änderung bei der Antragstellung: Der Förderantrag für einen Zuschuss muss künftig gestellt werden, nachdem ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen wurde! Dieser Vertrag muss die Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage enthalten (d.h. die Erteilung des Auftrags ist an die Förderung geknüpft) sowie das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme. Dieses Datum muss innerhalb des Bewilligungszeitraums liegen. Übergangsregelung für den Heizungstausch: Bei einem Vorhabensbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger und dem 31. August 2024 kann der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.

Änderung beim Bewilligungszeitraum für Einzelmaßnahmen und Heizungstausch: Der Bewilligungszeitraum steigt von 24 auf 36 Monate. Eine Verlängerung ist danach aber nicht mehr möglich. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit Zugang des Zuwendungsbescheids bzw. der Zuschusszusage. Auch bei den Förderkrediten gilt eine maximale Abruffrist von 36 Monaten.

Förderung für das Heizen mit erneuerbaren Energien:

  • Maximal 70 Prozent Förderung sind für selbstnutzende Eigentümer insgesamt möglich, für Vermieter liegt die Obergrenze bei 30 Prozent.
  • Alle Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien werden gleich gefördert, die Basisförderung beträgt einheitlich 30 Prozent.
  • Den zusätzlichen Einkommens-Bonus von 30 Prozent erhalten selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro für ihre Wohneinheit. Folgende Unterlagen müssen für den Bonus eingereicht werden: Einkommenssteuerbescheide für das zweite und dritte Jahr vor Antragstellung von allen Personen, die zum versteuernden Haushaltsjahreseinkommen beitragen; Meldebescheinigung/Meldebestätigung, Grundbuchauszug.
  • Zusätzlich gibt es einen Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent bis 2028 (danach sinkt der Bonus schrittweise bis Ende 2036 ab). Diesen Bonus gibt es nur für die vom Eigentümer selbstgenutzte Wohneinheit. Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Folgende Unterlagen müssen für den Bonus eingereicht werden: Meldebescheinigung/Meldebestätigung, Grundbuchauszug.
  • Die förderfähigen Kosten beim Heizungstausch betragen 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8 000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Die Förderungen für Heizungstausch und Heizungsoptimierung können nach wie vor nicht kombiniert werden.
  • Ausnahme von der Sperrfrist bei Heizungsförderung: Normalerweise gilt bei Verzicht auf die Förderung eine Sperrfrist von 6 Monaten, bevor ein neuer Antrag gestellt werden kann. Ausnahme bei der Heizungsförderung: Für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie kann bei einem Verzicht auf Zusage eines Antrags für die Förderung von Heizungstechnik ein neuer Antrag unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden. So wird Eigentümern der Wechsel von der alten in die neue Förderung erleichtert.
  • Wichtig bei Biomasseheizungen: Wer den Geschwindigkeits-Bonus erhalten will, muss den Heizkessel mit einer Solarthermie-Anlage, Photovoltaik-Anlage (kombiniert mit elektrischer Warmwasserbereitung) oder Warmwasser-Wärmepumpe ergänzen, die die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Biomasseanlagen für feste Brennstoffe erhalten einen Emissionsminderungs-Zuschlag in Höhe von 2.500 Euro, wenn sie einen Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten.
  • Wasserstofffähige Heizungen: Förderfähig sind nur die Mehrausgaben gegenüber einer nicht-wasserstofffähigen Heizung, außerdem muss die Heizung bei Inbetriebnahme oder durch geringinvestive Maßnahmen zu 100 Prozent mit Wasserstoff betreibbar sind. Das gilt auch, wenn eine Belieferung mit Wasserstoff noch nicht möglich ist.
  • Für Wärmepumpen wird ein Effizienz-Bonus von 5 Prozent gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.

Heizungsförderung 2023 oder 2024 - was lohnt sich mehr? Ein tabellarischer Vergleich mit Beispielrechnungen.

Förderung für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung:

  • Maximal 20 Prozent Förderung sind insgesamt möglich.
  • Die Basisförderung beträgt einheitlich 15 Prozent.
  • Der iSFP-Bonus bei Umsetzung von Maßnahmen aus dem Sanierungsfahrplan beträgt 5 Prozent.
  • Die förderfähigen Kosten betragen 30.000 Euro je Wohneinheit und Kalenderjahr. Sie erhöhen sich auf 60.000 Euro, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn der Eigentümer nicht antragsberechtigt für den iSFP ist (z.B. Energieberater als Eigentümer des Gebäudes).
  • Neu ist die Förderung für eine Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung mit einer pauschalen Förderung von 50 Prozent. Gefördert wird eine Anlage zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, die älter als zwei Jahre sind (keine Förderung für Einzelraumfeuerungsanlagen). Voraussetzung ist u.a. eine Reduzierung der Staubemissionen von mindestens 80 Prozent im Vergleich zum Ausgangswert.


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Update 13.12.2023: Die Bundesregierung hat sich auf einen Kompromiss für den Bundeshaushalt 2024 geeinigt. Unter anderem durch eine Neustrukturierung des Klima- und Transformationsfonds (KTF) sollen Einsparungen umgesetzt werden. Das bedeutet leider auch Änderungen am geplanten Förderkonzept für den Heizungstausch und für Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle. Wie bekannt wurde, sollen die Ende September auf dem Wohnungsbaugipfel beschlossenen Verbesserungen der Förderung nun doch nicht kommen (unser Update vom 25.9.2023). Das heißt:

  • Der Geschwindigkeits-Bonus beim Heizungstausch 2024 wird voraussichtlich nicht 25 sondern nur 20 Prozent betragen. 
  • Der geplante Konjunktur-Booster in Höhe von 10 Prozent für Maßnahmen an der Gebäudehülle, Haustechnik und Heizungsoptimierung wird wohl doch nicht kommen. Damit bleibt es voraussichtlich bei 20 Prozent Förderung für diese Maßnahmen (statt der geplanten 30 Prozent). Damit würde auch beim Steuerbonus keine Erhöhung erfolgen.

Update 17.11.2023: Mit der Förderrichtlinie für BEG EM nähert sich der Prozess um die Sanierungsförderung ab 2024 dem Ziel. Vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf den Klimafonds soll die BEG-Förderung nicht betroffen sein. Die neuen Förderrichtlinien sind komplex, wir geben einen ersten Überblick. --> Wichtig zu wissen: Bis die neue Förderrichtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, können noch einige Wochen vergehen. Die neue Förderung gilt ab 2024.

Für alle geförderten Maßnahmen gilt: Neben dem Zuschuss können Sanierer einen sogenannten Ergänzungskredit für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben bis maximal 120.000 Euro pro Wohneinheit erhalten. Wer das Wohneigentum selbst nutzt und ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro hat, erhält für seine Wohneinheit zusätzlich eine Zinsverbilligung von bis zu 2,5 Prozentpunkten.

Zuständig für die Förderung sind:

KfW: Der Zuschuss für eine neue Heizung (mit Ausnahme Errichtung Gebäudenetz) sowie Förderkredite werden bei der KfW beantragt.

BAFA: Der Zuschuss für Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes wird weiterhin beim BAFA beantragt. Ebenfalls über das BAFA läuft die Antragstellung für Gebäudehülle (Dämmung, Fenster, Haustür), Anlagentechnik (z.B. Lüftung) und Heizungsoptimierung.

Wichtige Änderung bei der Antragstellung: Der Förderantrag für einen Zuschuss muss künftig gestellt werden, nachdem ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen wurde! Dieser Vertrag muss die Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage enthalten (d.h. die Erteilung des Auftrags ist an die Förderung geknüpft) sowie das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme. Dieses Datum muss innerhalb des Bewilligungszeitraums liegen. Übergangsregelung für den Heizungstausch: Bei einem Vorhabensbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger und dem 31. August 2024 kann der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden.

Änderung beim Bewilligungszeitraum für Einzelmaßnahmen und Heizungstausch: Der Bewilligungszeitraumsteigt von 24 auf 36 Monate. Eine Verlängerung ist danach nicht mehr möglich. Abweichende Regelungen gelten beim Klimageschwindigkeitsbonus und Konjunktur-Booster (siehe unten).

Holen Sie sich jetzt unseren Förderüberblick für die Heizung und alle Sanierungsmaßnahmen in der Detailansicht - immer auf aktuellem Stand!

Förderung für das Heizen mit erneuerbaren Energien:

  • Maximal 70 Prozent Förderung sind für selbstnutzende Eigentümer insgesamt möglich, für Vermieter liegt die Obergrenze bei 55 Prozent.
  • Alle Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien werden gleich gefördert, die Basisförderung beträgt einheitlich 30 Prozent. Durch zahlreiche Boni und deren Staffelungen über die nächsten Jahre sind die Förderbedingungen allerdings sehr komplex.
  • Den Einkommens-Bonus von 30 Prozent erhalten selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro für ihre Wohneinheit.
  • Zusätzlich gibt es einen Klimageschwindigkeits-Bonus von maximal 25 Prozent. Diesen Bonus gibt es nur für die vom Eigentümer selbstgenutzte Wohneinheit. In Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit wird der Bonus anteilig für die gesamten geförderten Ausgaben gewährt. Bis zur Ausschöpfung eines Sonderbudgets von 2 Milliarden Euro erhalten Eigentümer auch für vermietete Wohneinheiten diesen Bonus. Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Wichtig: Wer den Klimageschwindigkeits-Bonus 2024 nutzt, muss den Heizungstausch bis Ende 2025 abschließen (Vermieter bis Ende 2026). Der Klimageschwindigkeits-Bonus ist gestaffelt:

    • bis 31. Dezember 2024: 25 Prozent
    • bis 31. Dezember 2026: 20 Prozent
    • bis 31. Dezember 2028: 15 Prozent
    • bis 31. Dezember 2030: 12 Prozent
    • bis 31. Dezember 2032: 9 Prozent
    • bis 31. Dezember 2034: 6 Prozent
    • bis 31. Dezember 2036: 3 Prozent
    • ab 1. Januar 2037 entfällt der Bonus
  • Die förderfähigen Kosten beim Heizungstausch betragen 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8 000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Die Förderungen für Heizungstausch und Heizungsoptimierung können nach wie vor nicht kombiniert werden.
  • Ausnahme von der Sperrfrist bei Heizungsförderung: Normalerweise gilt bei Verzicht auf die Förderung eine Sperrfrist von 6 Monaten, bevor ein neuer Antrag gestellt werden kann. Eine Ausnahme ist bei der Heizungsförderung geplant: Für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie kann bei einem Verzicht auf Zusage eines Antrags für die Förderung von Heizungstechnik ein neuer Antrag unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden. So wird Eigentümern der Wechsel von der alten in die neue Förderung erleichtert.
  • Wichtig bei Biomasseheizungen: Wer den Geschwindigkeits-Bonus erhalten will, muss den Heizkessel mit einer Solarthermie-Anlage, Photovoltaik-Anlage (kombiniert mit elektrischer Warmwasserbereitung) oder Warmwasser-Wärmepumpe ergänzen, die die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Biomasseanlagen für feste Brennstoffe erhalten einen Emissionsminderungs-Zuschlag in Höhe von 2.500 Euro, wenn sie einen Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten.
  • Wasserstofffähige Heizungen: Förderfähig sind nur die Mehrausgaben gegenüber einer nicht-wasserstofffähigen Heizung, außerdem muss die Heizung bei Inbetriebnahme oder durch geringinvestive Maßnahmen zu 100 Prozent mit Wasserstoff betreibbar sind. Das gilt auch, wenn eine Belieferung mit Wasserstoff noch nicht möglich ist.
  • Für Wärmepumpen wird ein Effizienz-Bonus von 5 Prozent gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
Heizungsförderung 2023 oder 2024 - was lohnt sich mehr? Ein tabellarischer Vergleich mit Beispielrechnungen. 

Förderung für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung:

  • Maximal 30 Prozent Förderung sind insgesamt möglich.
  • Die Basisförderung beträgt einheitlich 15 Prozent.
  • Der iSFP-Bonus bei Umsetzung von Maßnahmen aus dem Sanierungsfahrplan beträgt 5 Prozent.
  • Der Konjunktur-Bonus (sog. Konjunktur-Booster) beträgt 10 Prozent. Dafür steht ein Sonderbudget in Höhe von 3 Milliarden Euro zur Verfügung, 2 Milliarden davon entfallen auf selbstnutzende Eigentümer. --> Wichtig zu wissen: Wer den Konjunktur-Booster nutzt, muss die Maßnahmen bis Ende 2025 umsetzen.
  • Die förderfähigen Kosten betragen 30.000 Euro je Wohneinheit und Kalenderjahr. Sie erhöhen sich auf 60.000 Euro, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn der Eigentümer nicht antragsberechtigt für den iSFP ist (z.B. Energieberater als Eigentümer des Gebäudes).
  • Neu ist die Förderung für eine Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung mit einer pauschalen Förderung von 50 Prozent (keine Boni möglich). Gefördert wird eine Anlage zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, die älter als zwei Jahre sind (keine Förderung für Einzelraumfeuerungsanlagen). Voraussetzung ist u.a. eine Reduzierung der Staubemissionen von mindestens 80 Prozent im Vergleich zum Ausgangswert.

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Update 25.9.2023: Steigen ab 2024 auch die Zuschüsse für Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle und für den Steuerbonus für Sanierungsmaßnahmen? Nach dem heutigen Wohnungsbaugipfel im Bundeskanzleramt heißt es dazu: "Die bisherigen Sanierungssätze von 15 Prozent als Zuschuss und 20 Prozent steuerliche Abschreibung sollen jeweils auf 30 Prozent angehoben werden." Das soll allerdings nur für die Jahre 2024 und 2025 gelten. Ab 2026 sinkt der Zuschuss wieder auf 15 Prozent, die steuerliche Abschreibung auf 20 Prozent. Die Bundesregierung verspricht sich davon einen Impuls für die Bauwirtschaft.

Auch bei der Heizungsförderung ist offenbar noch eine Änderung zum bisher bekannten Konzept geplant: So soll der Geschwindigkeitsbonus für 2024 und 2025 von 20 auf 25 Prozent erhöht werden. Demnach wäre für die ersten zwei Jahre sogar eine maximale Förderung in Höhe von 75 Prozent möglich. Dann sinkt die Förderung, 2026 und 2027 um jeweils 5 Prozent, danach um 3 Prozent.

Update 15.9.2023: Wie aktuell bekannt wurde, soll die Heizungsförderung 2024 wieder komplett von der KfW abgewickelt werden - das gilt sowohl für Zuschüsse als auch Kredite. Ausnahme soll die Errichtung/Erweiterung/Optimierung von Gebäudenetzen sein, diese Förderanträge werden wohl weiter vom BAFA bearbeitet. Einen Vergleich alte Förderung 2023 / neue Förderung 2024 für ein Einfamilienhaus finden Sie hier.

Update 8.9.2023: Zur Abstimmung über das Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Bundestag hat die Bundesregierung die künftige Förderung nochmals konkretisiert. Es bleibt grundsätzlich bei den im Entschließungsantrag (siehe Update vom 5.7.2023) genannten Eckdaten, also auch bei einer Absenkung der förderfähigen Kosten auf 30.000 Euro (nur für die Heizung, für weitere Maßnahmen stehen zusätzlich förderfähige Kosten in Höhe von 60.000 Euro jährlich zur Verfügung). 

Verbesserungen soll es aber für Eigentümergemeinschaften geben, die urprünglich geplanten Fördersummen sollen hier angehoben werden: Statt 10.000 Euro förderfähige Kosten für die 2. bis 6. Wohneinheit nun 15.000 Euro und ab der 7. Wohneinheit statt 3.000 Euro nun 8.000 Euro pro Wohneinheit. Für die 1. Wohneinheit bleibt es bei förderfähigen Kosten in Höhe von 30.000 Euro.

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude soll jetzt entsprechend überarbeitet werden, so dass die neue Förderung zusammen mit dem GEG Anfang 2024 in Kraft treten kann.

Update 5.7.2023: Nach den Plänen der Bundesregierung sollen die förderfähigen Kosten beim Heizungstausch von aktuell 60.000 Euro auf künftig 30.000 Euro absenkt werden. Bei einer Förderung von maximal 70 Prozent der Kosten würde sich der Zuschuss also auf maximal 21.000 Euro belaufen. Bei Mehrfamilienhäusern sollen die förderfähigen Kosten sogar nach Wohneinheiten gestaffelt werden und mit zunehmender Anzahl sinken (maximal förderfähigen Kosten von 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, für die 2. - 6. Wohneinheit je 10.000 Euro, ab der 7. Wohneinheit 3.000 je Wohneinheit. Diese Regelung soll auch für Eigentümergemeinschaften gelten.) Ein Absenken der förderfähigen Kosten soll möglichen Preisübertreibungen entgegenwirken. 

Das ist bei der Heizungsförderung ab 2024 geplant:

  • Alle im GEG vorgesehenen Optionen zum Heizen mit erneuerbaren Energien sollen gefördert werden.
  • Neue Öl- und Gasheizungen sollen nicht gefördert werden, auch nicht, wenn sie teilweise mit erneuerbaren Energien wie Biogas betrieben werden.
  • Bei Gasheizungen ist nur der Kostenanteil für H2-Ready förderfähig.
  • Der Einkommensbonus für Haushalte mit einem Einkommen unter 40.000 Euro kann nur von Selbstnutzern beantragt werden und nur für eine selbstgenutzte Wohneinheit.
  • Auch der Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent kann nur für selbst bewohnte Immobilien genutzt werden und nur für eine selbstgenutzte Wohneinheit. Vorausetzung ist, dass die alte Heizung fossil betrieben (Ölheizung, Gasheizung) und mindestens 20 Jahre alt ist. Darüber hinaus soll die Regelung für Kohle- und Nachtspeicherheizungen gelten.
  • Der Bonus für natürliche Kältemittel in Wärmepumpen, Erdwärmepumpen und Grundwasserwärmepumpen in Höhe von 5 Prozent soll bleiben.

Für Maßnahmen an der Gebäudehülle soll künftig Folgendes gelten: Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein Sanierungsfahrplan vorliegt. Ohne Sanierungsfahrplan liegt die Obergrenze bei 30.000 Euro. Diese Obergrenzen gelten allerdings zusätzlich zu den förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch. Die Zuschussförderung für Effizienzmaßnahmen und die Zuschussförderung für den Heizungsaustausch können künftig also kombiniert werden.

Günstige KfW-Kredite sollen die Sanierung künftig auch Eigentümern erleichtern, die aufgrund des Alters oder Einkommens sonst keinen Kredit mehr erhalten. Die Förderkredite sollen allen Haushalten bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 90.000 Euro zur Verfügung stehen.

--> Wichtig zu wissen: Für die Förderung gibt es bislang zwar Verabredungen (Entschließungsantrag) mit den oben genannten Vorschlägen, aber noch kein beschlussfähiges Förderkonzept. Das Förderkonzept wird dem Haushaltsausschuss des Bundestages bis Ende September vorgelegt und dann begleitend zu den Gesetzesänderungen wirksam.

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Update 27.6.2023: Nachdem sich die Ampelkoalition auf die Details zum GEG geeinigt hat, werden auch erste Details zur Förderung bekannt. Zusätzlich zur Grundförderung von 30 Prozent soll es Zuschläge geben für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen unter 40.000 Euro sowie für alle, die besonders früh auf erneuerbare Energien umsteigen.

Das ist ersten Informationen nach geplant:

  • 30 Prozent Grundförderung
  • Weitere 30 Prozent Förderung für Haushalte mit einem zu versteuerndem Einkommen von weniger als 40.000 Euro
  • Bis zu 20 Prozent für Umstieg vor der offiziellen Wärmeplanung der jeweiligen Kommune (20 Prozent, wenn der Austausch vor 2028 stattfindet, danach sinkt der Zuschuss alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte)
  • Ingesamt sollen maximal 70 Prozent Förderung möglich sein.

Update 5.5.2023: Die Pläne für die neue Heizungsförderung sind noch nicht in Stein gemeißelt. So plädieren die Grünen für eine höhere Förderung - die staatliche Unterstützung soll zudem nach Einkommen gestaffelt werden. Damit alle Haushalte an der Wärmewende teilhaben können, soll die Förderung für eine neue Heizung insbesondere für Geringverdiener deutlich ausgeweitet werden. Diskutiert wird über eine Kostenübernahme in Höhe von bis zu 80 Prozent, davon sollen Haushalte mit einem Jahreseinkommen bis 20.000 Euro profitieren. Haushalte mit einem Einkommen von 60.000 Euro sollen noch 40 Prozent der Gesamtkosten erstattet bekommen.

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Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes soll der verbindliche Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen gesetzlich verankert werden. Derzeit sind die Gesetzesänderungen noch im Abstimmungsprozess, in Kraft treten sollen sie ab Anfang 2024. Dann muss im Regelfall jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Damit die Haushalte diesen Umstieg finanzieren können, hat die Bundesregierung gleichzeitig das Förderkonzept angepasst.

So wird der Heizungstausch ab 2024 gefördert - einheitliche Grundförderung von 30 Prozent
Die BEG-Förderung bleibt weiter bestehen. Private Haushalte sowie private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt) erhalten weiter eine Förderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung. Der Fördersatz beträgt künftig einheitlich 30 Prozent für alle Erfüllungsoptionen.

Verschiedene Klimaboni erhöhen die Förderung
Zusätzlich zur Grundförderung von 30 Prozent gibt es verschiedene Klimaboni für den Austausch besonders ineffizienter Heizungen:

  • Wer nicht zum Tausch seiner alten Heizung verpflichtet wäre, erhält zusätzlich 20 Prozent Förderung, insgesamt also 50 Prozent = Klimabonus I (s.u.)
  • Auch Empfänger einkommensabhängiger Transferleistungen (beispielsweise Wohngeldempfänger) erhalten einen Zusatzbonus in Höhe von 20 Prozent. Auch sie müssen also nur die Hälfte der Kosten für eine neue Heizung tragen. = Klimabonus I (s.u.)
  • Wer grundsätzlich zu einem Heizungstausch verpflichtet ist, aber die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt, erhält einen Zusatzbonus von 10 Prozent. Für diese Haushalte summiert sich die Förderung also auf 40 Prozent. Als Übererfüllung gilt ein Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht oder ein Erneuerbare-Energien-Anteil von 70 Prozent. = Klimabonus II (s.u.)
  • Auch bei einer Heizungshavarie wird zur Grundförderung ein Zuschlag von 10 Prozent gewährt, wenn die Anforderungen übererfüllt werden. Das gilt für Heizungen, die jünger als 30 Jahre und irreparabel kaputt gegangen sind. Voraussetzung für den Bonus ist, dass die gesetzlichen Anforderungen von 65 Prozent erneuerbaren Energien innerhalb von einem Jahr (statt gesetzlicher Frist von höchstens 3 Jahren) übererfüllt werden. = Klimabonus III (s.u.)
  • Förderkredite mit Tilgungszuschuss für den Heizungstausch sollen zudem ermöglichen, die finanziellen Belastungen zeitlich zu strecken. Diese Kreditförderung können alle Haushalte in Anspruch nehmen.
  • Auch künftig soll es Möglichkeiten der steuerlichen Abschreibung über den Steuerbonus geben. Im Einkommenssteuergesetz (§35c EStG) ist verankert, dass energetische Sanierungsmaßnahmen, wie der Heizungstausch oder Dämmmaßnahmen für selbstnutzende Eigentümer steuerlich gefördert werden können. Selbstnutzende Eigentümer können so 20 Prozent ihrer Investitionskosten direkt von der Einkommenssteuerlast abziehen Ob der Steuerbonus für die Sanierung noch erweitert wird, wird aktuell beraten.

Die Förderung beim Austausch einer Kohle-, Öl- und Gasheizung soll gezielt und bürokratiearm erfolgen. Was das genau bedeutet, ist aktuell aber noch unklar. Die bestehende BEG-Förderung für die Sanierung wie für Dämmung oder Fenstertausch über das BAFA sowie die Effizienzhaus-Förderung über die KfW sollen bestehen bleiben.

Die Regelungen für die Heizungsförderung ab 2024 im Detail
Die Förderung für den Heizungstausch besteht ab 2024 aus vier Elementen:

  1. Grundförderung in Form von Zuschüssen
  2. Die Grundförderung kann durch einen Klimabonus weiter erhöht werden.
  3. Förderkredite mit Tilgungzuschuss
  4. Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung


Grundförderung für den Wechsel zu einer klimafreundlichen Heizung

Im Rahmen der BEG-Förderung wird es auch künftig eine Grundförderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Die Fördersystematik wird so angepasst, dass alle im Bestand möglichen und dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 71 entsprechenden Heizungsoptionen mit dem gleichen Fördersatz von 30 Prozent gefördert werden. Das gilt für private private Haushalte im Wohneigentum sowie private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt). Für alle anderen Gebäudeeigentümer bleibt die bisherige Förderung erhalten. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bei künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die "H2-Readiness" der Anlage förderfähig sind.

Klimabonus soll Wärmewende beschleunigen
Zusätzlich zur Grundförderung soll es Zuschläge in Form eines Klimabonus geben. Dabei wird vor allem der Austausch von mit Öl oder Gas betriebenen Konstanttemperaturkesseln und Kohleöfen in Wohngebäuden belohnt. Wegen eines steigenden CO2-Preises wird der Betrieb dieser Heizungen für Eigentümer:innen in den nächsten Jahren sehr viel teurer. Deshalb soll mit attraktiven Anreizen eine starke Emissionsreduzierung erreicht und gleichzeitig Energiearmut vermieden werden.

Klimabonus I
Es wird ein Klimabonus I in Höhe von 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung gewährt, wenn Eigentümer nach neuem GEG nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet sind:

  • für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas- Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind, wenn die Eigentümer unter die Ausnahmen des § 73 Abs. 1 und § 71i GEG-E fallen. Diese Ausnahmen betreffen selbstnutzende Altbesitzer, welche ihre Immobilie vor 2002 bewohnten sowie Personen über 80 Jahre.
  • für Eigentümer, die einkommensabhängige Sozialleistungen im Sinne von § 102 des neuen GEG erhalten (unabhängig vom Typ und Alter der Heizung).

Klimabonus II
Der Klimabonus II betrifft Fälle, in denen grundsätzlich eine Austauschpflicht besteht, in denen aber ein Anreiz für einen schnelleren bzw. ambitionierteren Heizungstausch gesetzt werden soll. Der Klimabonus II beträgt 10 Prozent zusätzlich zur Grundförderung und wird gewährt bei Austausch von Kohleöfen, und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht des § 72 GEG-E fallen, sofern die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden. Das ist der Fall bei

  • einem Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht.
  • Für einen späteren Austausch gilt ein EE-Anteil von 70% als Übererfüllung.

--> Wichtig zu wissen für die Antragstellung: Die Antragstellung für Klimabonus I und Klimabonus II wird zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen und keinen preistreibenden Markteffekt zu generieren. So sind ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1996).

Klimabonus III
Der Klimabonus III wird für Havariefälle gewährt, also für Heizungen, die jünger als 30 Jahre und irreparabel kaputt gegangen sind. Für diesen Fall wird ein Bonus von 10 Prozent zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln jeglicher Art gezahlt. Voraussetzung für den Klimabonus III ist, dass die gesetzlichen Anforderungen durch Umsetzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien innerhalb von einem Jahr (anstatt gesetzlicher Frist von höchstens 3 Jahren) übererfüllt werden.


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